Satzung

ACHTUNG: Am 28.10.2022 wurde die Satzung in der Delegiertenversammlung geändert. Wir werden diese hier anpassen.

§ 1 Name und Sitz
1. Für das Gebiet des Landkreises Merzig-Wadern, wurde am 16.01.1998 in Merzig, ein Feuerverband gegründet, der den Namen “Kreisfeuerwehrverband Merzig-Wadern e.V. “ führt, nachstehend Kreisfeuerwehrverband genannt.
2.Der Verband hat seinen Sitz in Merzig.
Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch die Aufgabenverteilung im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet Mittel des Verbandes nur für die satzungsgemäßen Zwecke.
2. Der Verband hat folgende Aufgaben:
2.1 Förderung des Brandschutzes, der Hilfeleistung, des Rettungswesens, des Katastrophenschutzes sowie des Umweltschutzes im Landkreis Merzig-Wadern.
2.2 Förderung von Schulung und Ausbildung,
2.3 Aufklärung der Bevölkerung in den Belangen des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie der allgemeinen Feuerwehrarbeit.
2.4 Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der Hilfeleistung, des Rettungswesens, dem Katastrophenschutz und dem Umweltschutz Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.
2.5. Pflege der Idee des Feuerwehrwesens.
2.6 Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis Merzig-Wadern (der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren).
2.7 Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
2.8 Die Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen im In- und Ausland
2.9 Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Merzig-Wadern im Sinne der Jugendordnung der Jugendfeuerwehren Merzig-Wadern.
2.10 Förderung der Alterskameradschaft,
2.11 Förderung des Feuerwehrmusikwesens,
2.12 Förderung des Feuerwehrsports.
3. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, parteipolitische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
4. Der Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Merzig-Wadern e.V. ist Mitglied im “Landesfeuerwehrverband Saarland e.V. “.
§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
1.1 Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern.
1.2 Einzelpersonen des Feuerwehrwesens (wie z. B. der feuerwehrtechnische Beauftragte des Landrates und des Ministers des Innern).
1.3 Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen.
2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat und/oder finanzielle Hilfe unterstützen.
3. Erwerb der Mitgliedschaft:
3.1 Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches, an den Verbandsvorstand zu stellendes Aufnahmegesuch, über das der Verbandsvorstand endgültig entscheidet, erworben.
3.2 Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.
4. Beendigung der Mitgliedschaft:
4.1 Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich, durch Einschreiben dem Vorstand erklärt wurde.
4.2 Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres, zu dementsprechend gekündigt wurde.
5. Ausschluss:
5.1 Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt.
5.2 Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Verbandsvorstand mit 2/3 Mehrheit.
5.3 Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, (entsprechend Verwaltungszustellungsgesetz) kann das Mitglied die Entscheidung der Delegiertenversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
5.4 Die Mitgliedschaft endet mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses beziehungsweise für den Fall, dass der Beschluss durch die Delegiertenversammlung bestätigt wird, mit dem Zeitpunkt der Bestätigung.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an dem Vermögen des “Kreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern e.V.”.
§ 4Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Kreisfeuerwehrverband im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Kreisfeuerwehrverbandes und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Organe
1. Organe des Verbandes sind:
1.1 Die Delegiertenversammlung und
1.2 der Verbandsvorstand.
2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
2.1 Den Delegierten,
2.2 dem Vorstand,
2.3 Die Wahl der Delegierten wird in Wahlbezirken durchgeführt, die dem Gebiet einer Feuerwehr bzw. dem Bereich einer Werkfeuerwehr entsprechen. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die innerhalb der Wehr ihren Wohnsitz oder Niederlassung haben bzw. der Werkfeuerwehr angehören.
2.4 Für den Bereich einer Feuerwehr und für den Bereich einer Werkfeuerwehr kann je ein Delegierter entsandt werden. Beträgt die Mitgliederzahl der aktiven Angehörigen im Bereich einer Feuerwehr bzw. im Bereich einer Werkfeuerwehr mehr als 30, erhöht sich die Zahl der zu entsendenden Delegierten je angefangene 30 Mitglieder um einen Delegierten. Die Wahl von Ersatzdelegierten hat in gleicher Weise zu erfolgen.
2.4.1 Die Jugendfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern entsenden je angefangene 200 Mitglieder einen Delegierten.
2.5 In die Delegiertenversammlung können gewählt werden:
2.5.1 Vereinsmitglieder, die einer aktiven Feuerwehr angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2.5.2 Vereinsmitglieder, die einer Altersabteilung angehören,
2.6 Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
2.7 Die Wahl der Delegierten erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Liegt das Ergebnis der Wahl vor Ablauf der Wahlperiode noch nicht vor, bleiben die Delegierten über die Wahlperiode hinaus im Amt bis die Ergebnisse der Neuwahlen vorliegen. Scheidet ein Delegierter vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann entsprechend 2.3 bis 2.6 ein Ersatzdelegierter für den Rest der Amtszeit entsendet werden.
3. Der Wehrführer der kommunalen Feuerwehr und der Wehrführer der Werkfeuerwehr sind zusätzlich zu delegieren, sofern sie Vereinsmitglied sind.
3.1 Gehören die unter Punkt 3 genannten Personen bereits dem Verbandsvorstand an, so sind deren Stellvertreter zusätzlich zu delegieren, sofern diese Vereinsmitglieder sind.
4. Abstimmung:
4.1 Jeder Delegierte hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung ist ein Ersatzdelegierter zu entsenden. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt wurden sind. Ehrenmitglieder können an der Verbandsversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar in den Verbandsvorstand bzw. als Delegierte und besitzen dann Stimmrecht.
4.2 Die Delegiertenversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens 3 Wochen vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
4.3 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der festgestellten stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
4.4 Beschlüsse in der Delegiertenversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Delegiertenversammlung
4.5 Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes sowie die Verwendung des Vermögens können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
4.6 Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1 Wahl des Verbandsvorsitzenden,
1.1.1 Wahl des Verbandsvorstands,
1.1.2 Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
1.2 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Haushaltsplanes,
1.3 Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
1.4 Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,
1.5 Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen. Anträge müssen spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein,
1.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern,
1.7 Wahl des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung,
1.8 Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,
1.9 Benennung der Delegierten für den Landesfeuerwehrverband.
§ 8 Der Verbandsvorstand
1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
1.1 Dem Verbandsvorsitzenden,
1.2 dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
1.3 dem Schriftführer,
1.4 dem Kassierer,
1.5 dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
1.6 der Beauftragten für Frauenangelegenheiten,
1.7 dem Beauftragten für das Musikwesen,
1.8 dem Beauftragten für den Feuerwehrsport
1.9 sieben Beisitzern,
2.0 dem Kreisbrandinspekteur,
2.1 dem Beauftragten für die Jugendfeuerwehr im Landkreis Merzig-Wadern,
2.2 dem Beauftragten der Alterswehr
2.3 Der Kreisbrandinspekteur und die Kreisbrandmeister können nicht Verbandsvorsitzender sein,
3. Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.
4. Vertretung und geschäftsführender Vorstand:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verband wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
5. Wahl des Verbandsvorstandes:
5.1 Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß 1.2 bis 1.9 werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen.
5.2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
5.3 Die Wahl der Beisitzer wird in Wahlbezirken durchgeführt, die dem Gebiet einer kommunalen Feuerwehr entsprechen. Ein Beisitzer wird in den Werkfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern gewählt. Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder, die innerhalb des Gebietes einer kommunalen Feuerwehr ihren ständigen Wohnsitz oder Niederlassung haben bzw. der Werkfeuerwehr angehören. Die Wahl der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Liegt das Ergebnis der Wahl vor Ablauf der Wahlperiode noch nicht vor, bleiben die Beisitzer über die Wahlperiode hinaus im Amt, bis das Ergebnis der Neuwahlen vorliegt. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, wird entsprechend § 8 5.3 Satz 1 – 3 eine Neuwahl durchgeführt. Der dann gewählte Beisitzer bleibt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im Amt.
6. Einberufung und Abstimmung:
6.1 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, oder wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
6.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 9 Aufgaben des Verbandsvorstandes
1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1.1 Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
1.2 Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern e.V.
1.3 Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
1.4 Feststellung des Rechnungsergebnisses.
1.5 Vorbereitung der Delegiertenversammlung.
1.6 Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.
1.7 Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstands.
1.8 Unterbreitung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
1.9 der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1.10 Beschlussfassung über die Bildung von Fachbereichen und Erlass entsprechender Richtlinien.
§ 10 Finanzierung und Verwaltung
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 Jährliche Mitgliedsbeiträge,
1.2 freiwillige Zuwendungen,
1.3 Spenden.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) schriftlich angewiesen wurden. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen.
3. Die durch Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5. Die Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und Reisespesen beschließt die Delegiertenversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsplanes.
6. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden von Fall zu Fall in Rundschreiben oder in einer Fachzeitschrift veröffentlicht.
§ 11 Auflösung
1. Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für die Auflösung entscheiden.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen Zwecken sozialer Fürsorge für die Feuerwehren zuzuführen. Einzelheiten der Vermögensverteilung sind in der Auflösungsversammlung zu beschließen. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 16. Januar 1998 in der Gründungsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern in der Kreisstadt Merzig erstmals beschlossen.
Sie tritt zur gleichen Zeit in Kraft
Änderung: Delegiertenversammlung, 19. Februar 1999 in Perl
§ 8 Absatz 2.2 der Satz „Beauftragter Alterswehr“ wurde hinzugefügt und der Satz „Der Kreis­brandinspekteur und sein Stellvertreter können nicht Verbandsvorsitzender sein“ verschiebt sich nach Absatz 2.3.

Änderung: 23. Februar 2018 in Losheim:

Änderung Nr. 1: betrifft § 8, Absatz 5.1 „alter“ Text: Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß 1.2 bis 1.9 werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit endet in dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen. „neuer“ Text: Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß 1.2 bis 1.9 werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen

Änderung Nr. 2: betrifft § 6, Absatz 2.5.2 „alter“ Text: In die Delegiertenversammlung können gewählt werden: Vereinsmitglieder, die einer Altersabteilung angehören und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. „neuer“ Text: In die Delegiertenversammlung können gewählt werden: Vereinsmitglieder, die einer Altersabteilung angehören.

Änderung Nr. 3: betrifft § 8, Absatz 2.3 „alter“ Text: Der Kreisbrandinspekteur und sein Stellvertreter können nicht Verbandsvorsitzender sein. „neuer“ Text: Der Kreisbrandinspekteur und die Kreisbrandmeister können nicht Verbandsvorsitzender sein.